Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – III ZB 84/19
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZB 84/19 entschieden?“