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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 – III ZB 80/19

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2019 - 13 W 102/19 - wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.020 €

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 47/19 (WM 2020, 1625; zustimmend Dörrscheidt/Hettenbach, EWiR 2020, 713 f; Kruis, WuB 2020, 643 f; im Ergebnis ebenso Sänger, jurisPR-BKR 11/2020 Anm. 2), mit dem über einen gleichgelagerten Sachverhalt entschieden wurde und in dessen zugrundeliegendem Verfahren dieselbe Vorinstanz, dieselbe Beklagte und dieselben Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof beteiligt waren.

Randnummer 2

Wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Streitwertfestsetzung wird auf die Randnummern 14 und 15 des Senatsbeschlusses Bezug genommen.

Herrmann Tombrink Herr

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher haben an der der Entscheidung zugrundeliegenden Beratung im Wege der Videokonferenz teilgenommen. Sie sind wegen infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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