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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2021 – III ZB 8/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2021 gerichtete (undatierte) erneute Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Auch mit seiner erneuten Gegenvorstellung beanstandet der Kläger, einen nicht unterschriebenen und damit seiner Auffassung nach nicht wirksamen Beschluss erhalten zu haben. Damit hat er aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2021, auf den Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch darauf, anstelle einer (beglaubigten) Abschrift des Originals ein unterschriebenes Exemplar des Beschlusses zu erhalten.

Randnummer 2

Er wird ferner darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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