Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – III ZB 74/19
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 15. April 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie weder fristgerecht eingelegt wurde noch den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO genügte. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 11. Mai 2020 hat sich der Antragsteller mit einem am 29. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gewandt. Die Kostenbeamtin hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten der Anhörungsrüge im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 60 € ist richtig. Für die Verwerfung der unzulässigen Anhörungsrüge ist nach Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen, besteht kein Anlass.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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