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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.11.2010 – III ZB 71/10

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2010 - I-6 T 253/10 - wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 591,00 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).

Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink

Vorinstanzen:

AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -

LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 - I-6 T 253/10 -

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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