Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 – III ZB 68/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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