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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 62/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.

Randnummer 2

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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