Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – III ZB 60/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der
Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Zitierte Vorschriften
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