Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 56/06
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. September 2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. November 2007, gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Auch die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Schlick Wurm Dörr Galke Wöstmann
Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -
Zitierte Vorschriften
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