Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.01.2008 – III ZB 50/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinweise nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine andere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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