Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 – III ZB 44/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird
abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.
Zitierte Vorschriften
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