Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 – III ZB 34/10
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, auf welche auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang und eingehend geprüft und berücksichtigt.
Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin:
Unbeschadet der Frage, ob eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende qualifizierte Einzelanweisung überhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass unter den vorgetragenen Fallumständen eine nachträgliche Kontrolle der Ausführung der Einzelanweisung geboten war. Anerkanntermaßen ist eine nachfolgende Kontrolle im Allgemeinen erforderlich, wenn nach den konkreten Fallumständen Anlass für Misstrauen oder besondere Vorsichtsmaßnahmen besteht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). So kann es insbesondere dann liegen, wenn sich dem Rechtsanwalt die konkrete Gefahr aufdrängt oder aufdrängen muss, dass - entgegen seiner Anweisung - die Berufungsfrist nicht eingetragen und somit letztlich nicht gewahrt werden könnte. In einem solchen Fall hat sich der Rechtsanwalt über die Beachtung seiner (mündlichen) Einzelanweisung zuverlässig zu vergewissern und hierfür geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie dies insbesondere durch eine Anweisung zur umgehenden (Wieder-)Vorlage der Handakte geschehen kann. Unterlässt er solche Vorkehrungen, fällt ihm unter derartigen Umständen ein eigenes, seinem Mandanten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes, Verschulden zur Last.
Zitierte Vorschriften
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