Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – III ZB 25/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2020 - 5 EK 12/19 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. vom 25. Mai 2020, durch die die Beiziehung von Strafvollstreckungsakten angeordnet worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Der Antragsteller wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 (III ZB 24/20) darauf hingewiesen, dass substanzlose und rechtsmissbräuchliche Anträge und Rechtsmittel künftig zwar geprüft, jedoch nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.
Zitierte Vorschriften
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