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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 – III ZB 24/19

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Mai 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Randnummer 3

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizorgane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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