Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 – III ZB 21/11
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 - I-24 U 20/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 201/10, WM 2011, 1335, Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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