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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2024 – III ZB 2/24

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:060324BIIIZB2.24.0

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2024 - 5 W 39/23 - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 12. Januar 2024 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus. Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 522 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig, da das Oberlandesgericht nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen, sondern lediglich deren sofortige Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 zurückgewiesen hat.

Herrmann Remmert

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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