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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 – III ZB 19/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 15. April 2021 aus; die in dem Schreiben genannte Beschwerde wäre offensichtlich nicht statthaft.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Begründung des Beschlusses, auf die die Gegenvorstellung nicht eingeht, ist nichts hinzuzufügen.

Randnummer 3

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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