Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.04.2009 – III ZB 17/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.

Randnummer 2

Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Randnummer 3

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZB 17/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten