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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – III ZB 130/15

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg – 1. Zivilkammer – vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.

Randnummer 2

Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der

Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt nicht in Betracht.

Randnummer 3

Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache

nicht mehr rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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