Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – III ZB 1/05
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Zitierte Vorschriften
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