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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – III ZB 1/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.

Zitierte Vorschriften

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