Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.02.2017 – III ZA 41/16
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe der Antragsteller vom 21. Januar 2017 als Gegenvorstellung aus. Diese ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, so dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller ohne Erfolgsaussichten war und deshalb abgelehnt wurde. An dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 waren alle in dem Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich von dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin unterzeichnet worden ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.
Auch als etwaige Anhörungsrüge hätte die Eingabe keinen Erfolg. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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