Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.06.2008 – III ZA 27/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage einer verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senatsentscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.

Randnummer 2

Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstellung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.

Wurm Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZA 27/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten