Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.03.2007 – III ZA 2/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 17. Januar 2007 - 1 S 117/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unzulässig, weil der Beklagte zur Zahlung von lediglich 1.916,91 € verurteilt wurde, so dass die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Soweit der Beklagte in seiner Zuschrift vom 23. März 2007 ergänzend ausführt, er habe Prozesskostenhilfe wegen einer Gehörsrüge beantragt, ist anzumerken, dass eine solche Rüge (§ 321a ZPO) bei dem Gericht zu erheben ist, das die beanstandete Entscheidung erlassen hat.
Zitierte Vorschriften
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