Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZA 1/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Beschwerde“ vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
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