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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – III ARZ 1/22

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:121022BIIIARZ1.22.0

Tenor

Der ehrenamtliche Richter im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof H. wird seines Amtes enthoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Beteiligte hat mitgeteilt, dass er in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer berufen worden sei, und darum gebeten, einen Nachfolger für ihn als Mitglied des Senats für Wirtschaftsprüfersachen zu berufen. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin beantragt, den Beteiligten seines Amtes zu entheben.

Randnummer 2

Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.

Herrmann | | Kessen | | Linder

| Herr | | Liepin |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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