Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – III ARZ 1/18
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:131218BIIIARZ1.18.0
- Normenkette
- § 76 Abs 2 WiPrO, § 77 Abs 1 Nr 2 WiPrO
Tenor
Die beisitzende Richterin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Dipl.-Kfm. R. V. wird ihres Amtes enthoben.
Gründe
Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden sei und daher ihr Amt als Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen nicht mehr ausüben könne. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daraufhin beantragt, die Beteiligte ihres Amtes zu entheben.
Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.
Herrmann | | Seiters | | Pohl
| Arend | | Böttcher |
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