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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat
Normenkette
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB; §§ 226, 242 Cd BGB

Leitsatz

a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.

b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.

c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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