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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 – II ZR 65/20

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag nicht nur in Höhe von 2.250 €, sondern in Höhe von 7.285 € als derzeit und im Übrigen als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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