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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – II ZR 53/24

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926BIIZR53.24.0

Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 1 und 3 und der Streithelfer zu 1 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2024 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 12.000 €

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - II ZR 140/18, juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 8. April 2025 - II ZR 83/24, juris Rn. 1) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der nach § 47 Nr. 1 EGZPO maßgeblichen, einschließlich bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung [aF]).

Randnummer 2

1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Die Bemessung der Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen richtet sich nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an. Die Beschwer ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, AG 2011, 823; Beschluss vom 11. November 2020 - II ZR 243/19 juris Rn. 6; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 3; jeweils mwN). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 13. September 2022 - II ZR 42/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 2; Beschluss vom 8. April 2025 - II ZR 51/24, juris Rn. 2). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 13. September 2022 - II ZR 42/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 2; Beschluss vom 8. April 2025 - II ZR 51/24, juris Rn. 2).

Randnummer 3

2. Die Beschwerdeführer haben mit den Nichtzulassungsbeschwerden nicht dargelegt, dass der Wert der von ihnen mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer durch die Zurückweisung der Berufung mit bis zu 12.000 €.

Randnummer 4

a) Die Beschwerdeführer berufen sich dafür, dass die Beschwer 20.000 € übersteigt, zunächst auf die übereinstimmende Festsetzung des Streitwerts in den Vorinstanzen auf 100.000 €, die indes nicht bindend ist.

Randnummer 5

b) Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerden sind nicht geeignet, einen 20.000 € übersteigenden Wert im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Parteien anzunehmen. Der Senat schätzt diesen Wert auf höchstens bis zu 12.000 €, wobei auf den zu TOP 1 gefassten Beschluss höchstens bis zu 10.000 € und auf den zu TOP 2 gefassten Beschluss höchstens bis zu 2.000 € entfallen.

Randnummer 6

aa) Der zu TOP 1 gefasste Beschluss ist durch die Eintragung der Kapitalherabsetzung vollzogen worden, nachdem im vorangegangenen Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG auf Antrag der Beklagten festgestellt wurde, dass die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage der Eintragung im Handelsregister nicht entgegenstünden und etwaige Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt ließen (KG, AG 2021, 597). Eine Rückgängigmachung des Vollzugs ist auch im Wege der Naturalrestitution ausgeschlossen (§ 246a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AktG); die Beklagte ist den Beschwerdeführern allenfalls noch zum Schadensersatz in Geld verpflichtet (§ 246a Abs. 4 Satz 1 AktG). Ein wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführer am Erfolg der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bestünde also lediglich noch darin, Schadensersatz in Geld erlangen zu können (vgl. OLG Köln, NZG 2021, 469 Rn. 14; Koch, AktG, 20. Aufl., § 247 Rn. 8). Auf das vor der Freigabe maßgebliche Verhinderungsinteresse der Beschwerdeführer kann zur Begründung der Beschwer nach alledem nicht abgestellt werden, erst recht nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Umsetzung des Delistings.

Randnummer 7

Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass den am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien durch den Vollzug des Herabsetzungsbeschlusses gemäß TOP 1 überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Beschwerdeführer machen vielmehr selbst geltend, dass der Rückkaufspreis im Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Aktien zu gering gewesen sei, was sich zum Vorteil derjenigen Aktionäre auswirkt, die ihre Aktien behalten haben, und einen Schaden dieser Aktionäre nach der Kapitalherabsetzung ausschließt. Selbst wenn man, was die Beschwerdeführer nicht geltend machen, für den potentiellen Schaden auf deren Verfahrenskosten im Freigabeverfahren abstellen wollte (so OLG Köln, NZG 2021, 469 Rn. 14; zustimmend Klett/Alfter, NZG 2021, 454, 455 f.), lägen diese hier auf Grundlage des vom Kammergericht insoweit angenommenen Streitwerts von 50.000 € (KG, Beschluss vom 25. März 2021 - 12 AktG 1/21, juris) unter 10.000 €. Ein höheres Interesse der Beklagten ist wegen des Vollzugs der Maßnahmen nicht dargetan. Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerden zum wirtschaftlichen Interesse der Beklagten lassen den zwischenzeitlichen Vollzug des Beschlusses außer Betracht.

Randnummer 8

bb) Der zu TOP 2 gefasste Beschluss, der die Ermächtigung zum künftigen Erwerb eigener Aktien betraf, ist auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Juni 2021, also im Jahr nach der streitgegenständlichen Beschlussfassung, durch den dort zu TOP 9a gefassten Beschluss aufgehoben worden. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss ist weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklage erhoben worden.

Randnummer 9

Ein wirtschaftlich messbares Interesse der Parteien daran, dass der schon seit geraumer Zeit aufgehobene Beschluss im streitgegenständlichen Verfahren noch für nichtig erklärt wird, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer in ihren Nichtzulassungsbeschwerden nicht vorgetragen haben, inwieweit es auf Grundlage der aufgehobenen Ermächtigung überhaupt zum Erwerb und zur Einziehung von Aktien gekommen ist und der Rückkauf bzw. die Einziehung den Beschwerdeführern zum Nachteil gereicht.

II.

Randnummer 10

Die Nichtzulassungsbeschwerden wären im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Randnummer 11

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Wöstmann | | Bernau | | Sander

| von Selle | | Adams |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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