Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZR 44/08
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 55.175,00 €
Gründe
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerdeund ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075). Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers wäre zurückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorlag, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hatte weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderte er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Satzung der Beklagten Auslegungsgrundsätze in revisionsrechtlich relevanter Weise außer Acht gelassen hat.
Zitierte Vorschriften
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