Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.09.2006 – II ZR 313/05
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach denen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei - sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 € angesetzt (vgl. Sen.Beschl. aaO Tz. 1).
Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert des Geschäftsanteils für die dritte Instanz.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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