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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.05.2005 – II ZR 303/03

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, in zweifacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, der für die gegen ihn erhobene Klage als materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Beschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG liege nicht vor, übergangen. Darüber hinaus hat es bei der Entscheidung zur Schadenshöhe die Zeugen nicht vernommen, die der Beklagte für seine Behauptung benannt hat, bei den nach Kroatien gelieferten Kosmetikartikeln habe es sich um weitgehend wertlose Altbestände der Firma C. und nicht um im Eigentum der H. KG stehende Artikel gehandelt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich die Möglichkeit, die Frage der Verjährung erneut zu prüfen. Wenn der Zeuge He. bereits im Juni 1996 Veranlassung hatte, sich wegen ausbleibender Zahlungen eine Vollmacht für eine Herausgabeklage gegen die Firma I. erteilen zu lassen, kann dies dafür sprechen, daß die für den Verjährungsbeginn ausreichende Verschlechterung der Vermögenslage der H. KG bereits zu Beginn des Jahres 1996 eingetreten ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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