Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2000 – II ZR 296/98
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Übernahme eines Mandats bemüht hat.
Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen worden ist.
Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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