Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2004 – II ZR 288/02
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Fundstelle
- BGHZ 160, 253
- Normenkette
- §§ 54, 67, 180, 241 Nr. 3 AktG
Leitsatz
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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