Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.01.2003 – II ZR 275/02
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Vereinsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.
II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:3)(cid:13) (cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16) (cid:9)(cid:18) (cid:17)(cid:8) (cid:19) 26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfalls weit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückgewiesen werden.
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