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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 – II ZR 270/13

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 21.696,50 €

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat dem auf Zahlung von 55.045,54 € gerichteten Berufungsantrag des Klägers zu 2 in Höhe von 41.735,20 € entsprochen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34 € übersteigende Beschwer ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

Randnummer 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Randnummer 3

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf die Widerklage bezogene Antrag mit 1.000 € zu bewerten ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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