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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2010 – II ZR 261/09

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, der Beauftragung eines Sachverständigen zuzustimmen und von diesem angeforderte Unterlagen herauszugeben. Weiter lautet der Tenor: "In die Auseinandersetzung ist der Anspruch der Gesellschaft aus § 812 BGB gegen beide Parteien aufgrund der faktischen Teilfortführung der Praxis einzustellen." Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 15.000 € festgesetzt. Einen über diesen Betrag hinausgehenden Wert der Beschwer hat der Beklagte innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt.

Randnummer 2

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige, im Streitfall ausdrücklich nicht geltend gemachte, Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2).

Randnummer 3

Ob daneben die auf den Beklagten entfallenden anteiligen Kosten des Sachverständigen zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dass diese - zusammen mit dem Aufwand für die Auskunft - 15.000 € übersteigen, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.

Randnummer 4

Die vom Berufungsgericht angeordnete Einstellung der Ansprüche der Gesellschaft aus § 812 BGB in die Bilanz führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Der Beklagte hat entgegen seiner dahingehenden Pflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZR 16/09, BeckRS 2009, 27365; Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, NZG 2010, 62 Rn. 2) innerhalb der Beschwerdefrist nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe ihn der Urteilsausspruch insoweit belastet. Der Hinweis, der Kläger erwarte für sich eine Zahlung von 55.000 €, reicht nicht aus.

Randnummer 5

Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wirken sich allenfalls geringfügig auf den Wert der Beschwer aus. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt solche Kosten anzusetzen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05, NJW-RR 2007, 1300, 1301). Legt man als Gegenstandswert 15.000 € zu Grunde, errechnen sich lediglich Anwaltskosten in der Vollstreckung von 225,86 € (0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 566 € nach VV 3309, mithin 169,80 € zuzüglich Pauschale von 20 € nach VV 7002 zuzüglich Mehrwertsteuer von 19%).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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