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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2019 – II ZR 256/18

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 12. August 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Randnummer 2

Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. ist kein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil, da es sich um keinen unmittelbar der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin gewährten Sondervorteil aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft handelt. Vielmehr stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der C. , weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagte zu 3 ihre Anteile an der C. unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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