Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.08.2007 – II ZR 255/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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