Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2005 – II ZR 189/03
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Normenkette
- § 936, 930 BGB; § 286 G ZPO
Leitsatz
a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus.
b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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