Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.06.2002 – II ZR 18/02
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 € (= 900.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 18/02 entschieden?“