Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2009 – II ZR 160/08
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Streitwert: 5.739.391,07 € (Jahresabschlüsse 238.672,33 € + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 € + Masterbills 40.699,02 € + Investitionszuschüsse 39.245,57 € + Börseneinführung 4.301.223,45 € + A. /I. GmbH 1.078.182,07 €; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 € übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A.
GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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