Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2007 – II ZR 126/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. März 2007 - II ZR 126/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Bereits in den vorangegangenen Verfahren II ZR 184/05 und II ZR 185/05 hat der Senat, ohne dass dies von einer der Parteien beanstandet wurde, den Streitwert wegen des mit dem Ausscheiden aus der Klägerin automatisch verbundenen Verlusts der Gesellschafterstellung in der S.
mbH & Co. Besitz KG nach dem addierten Wert beider Beteiligungen bemessen. Diese Berechnungsweise, die der Kläger selbst zutreffend in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis auf das handelsrechtliche Bilanzvermögen der S mbH & Co. Besitz KG zugrunde gelegt hat, entspricht der Bedeutung der Sache für beide Parteien (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 126/06 entschieden?“