Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2001 – II ZR 105/00
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe
Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. Februar 2001, mithin während des Revisionsrechtsstreits, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse: Soweit sich der Kläger darauf beruft, der vorliegende Streitgegenstand berühre nicht das Vermögen der Gesellschaft und damit den insolvenzrechtlichen Bereich, mag dies allenfalls für die auf Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten abzielenden Beschlüsse gelten. Es geht indes auch um die Wirksamkeit von Beschlüssen über die Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten auf Auskunft, Schadensersatz und Vorteilsherausgabe. Hierbei handelt es sich nicht um vermögensmäßig neutrale Rechtsverhältnisse (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644 unter I. 1. a.E.; Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 240 Rdn. 5 m.w.N.). Da die Parteien insoweit unterschiedlicher Meinung sind, konnte der Eintritt der - sämtliche Streitgegenstände einheitlich erfassenden (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51) - Unterbrechungswirkung durch Beschluß ausgesprochen werden (s. etwa BGH, Beschl. v. 17. Januar 1995 - X ZR 118/94, ZIP 1995, 414).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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