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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 – II ZR 101/05

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Angaben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisionsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 € festgesetzt hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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