Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.02.2006 – II ZR 101/04
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 3. Februar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 15.338,76 €
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Der Senat hat das Vorbringen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
Zitierte Vorschriften
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