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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2005 – II ZB 8/05

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 30. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 entspricht den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses. Durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 2005 ist der Beklagte nicht beschwert, weil der dort erhobene Betrag von dem in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 zutreffend angesetzten Betrag in Abzug gebracht wurde.

Randnummer 2

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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