Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2004 – II ZB 6/04
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZB 6/04 entschieden?“