Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.12.2001 – II ZB 26/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht aus. Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZB 26/01 entschieden?“