Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Normenkette
- § 101 Abs. 2, §§ 100, 69 ZPO
Leitsatz
Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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